berufen (act. 29). Wie der Beklagte damit selber zugesteht, stellt somit ein Scheidungsurteil hinsichtlich des dort geregelten Kindesunterhalts selbstredend einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl. dazu STAEHELIN, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2021, N. 24 zu Art. 80 SchKG). Die Klägerin hat aber im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ein vom 1. Juni 2005 datiertes Scheidungsurteil des Gerichts des Seebezirks samt der vom Beklagten und seiner damaligen Ehefrau geschlossenen umfassenden Scheidungskonvention, die mit dem Urteil genehmigt wurde (Gesuchsbeilage 1), ins Recht gelegt. Damit ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel gegeben.