Es ist nicht klar, was der Beklagte damit meint. Mutmasslich ist dies im Zusammenhang mit dem von ihm in der Duplik erhobenen Einwand zu sehen, dass im Zahlungsbefehl – was nicht korrekt sei – die Scheidungskonvention als definitiver Rechtsöffnungstitel aufgeführt sei; wenn schon müsse man sich als Gläubiger auf das Scheidungsurteil -6-