4. In seiner Beschwerde (S. 6 f.) bringt der Beklagte zunächst drei formelle Gründe vor, die nach seiner Auffassung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen: 4.1. Erstens sei die im Zahlungsbefehl erwähnte Scheidungskonvention, auf die die Klägerin ihr Rechtsöffnungsbegehren stütze, keine Urkunde, die zu definitiver Rechtsöffnung berechtige.