Der Replik und der Duplik könnten sodann keine neuen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden, welche nicht bereits früher hätten vorgebracht und deshalb noch hätten berücksichtigt werden können. Dennoch sei in Bezug auf die Duplik erwähnt, dass der Forderungsgrund auf dem Zahlungsbefehl genügend klar umschrieben sei, sodass der Beklagte ohne Weiteres erkenne, wofür er belangt werde. Sodann sei der Zahlungsbefehl weder angefochten worden noch liege eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vor. Schliesslich mache der Beklagte auch keine Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend (angefochtener Entscheid E. 4.2).