Sie wären vielmehr im Rahmen einer Abänderungsklage gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB geltend zu machen (gewesen). Dasselbe gelte auch für die übrigen Vorbringen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 3. November 2022, insbesondere für den Umstand, dass er einen schlimmen Arbeitsunfall gehabt habe und gar keinen Unterhalt mehr bezahlen könne. Der Replik und der Duplik könnten sodann keine neuen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden, welche nicht bereits früher hätten vorgebracht und deshalb noch hätten berücksichtigt werden können.