Unterhaltszahlungen des Beklagten nach, die von diesem unbestritten geblieben seien. Folglich stelle das Urteil des Gerichtspräsidenten des Gerichts des Seebezirks vom 1. Juni 2005 mit der darin genehmigten Scheidungsvereinbarung insofern einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar (angefochtener Entscheid E. 4.1). Der Beklagte sei gemäss jenem Urteil verpflichtet, für seinen Sohn D. einen indexierten Kinderunterhalt in der Höhe von monatlich Fr. 850.00 zu -5-