Die Klägerin habe ein Urteil des Gerichtspräsidenten des Gerichts des Seebezirks vom 1. Juni 2005, womit eine Scheidungskonvention genehmigt worden sei, sowie diese selber eingereicht. Da eine Scheidungskonvention nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Genehmigung gelte, komme als Rechtsöffnungstitel nur das Scheidungsurteil des Gerichtspräsidenten des Gerichts des Seebezirks vom 1. Juni 2005 in Frage. Die Klägerin habe zwar keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung ins Recht gelegt, doch sei die Vollstreckbarkeit des Urteils in der Stellungnahme des Beklagten unbestritten geblieben. Sodann könne den Akten auch entnommen werden, dass dem Urteil nachgelebt worden sei, weise doch die Klägerin