3.2. Zur Begründung des das Rechtsöffnungsbegehren gutheissenden Entscheids hielt die Vorinstanz nach einleitenden rechtlichen Ausführungen zum Rechtsöffnungsverfahren, auf die verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid E. 4.1 erster Absatz), dafür, die Klägerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf eine Ehescheidungskonvention und mache ausstehende Unterhaltszahlungen für die Zeit von Februar 2022 bis September 2022 im Betrag von Fr. 6'279.00 geltend. Die Klägerin habe ein Urteil des Gerichtspräsidenten des Gerichts des Seebezirks vom 1. Juni 2005, womit eine Scheidungskonvention genehmigt worden sei, sowie diese selber eingereicht.