3. 3.1. In einer vom Gericht des Seebezirks mit Urteil vom 1. Juni 2005 genehmigten Konvention (Gesuchsbeilage 1) verpflichtete sich der Beklagte zur Bezahlung von Unterhalt an seinen Sohn, D., geboren am 10. Januar 1999, bis dieser seine Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen hat und für seinen Unterhalt selber aufkommen kann; der ab 1. September 2005 geschuldete Beitrag betrug Fr. 850.00 pro Monat und war indexiert (Ziffer 4 der Konvention).