1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Nachdem der Beklagte durch die von der Vorinstanz erteilte definitive Rechtsöffnung beschwert ist und die in Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten sowie den ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Januar 2023 auferlegten Gerichtskostenvorschuss fristgerecht bezahlt hat, ist auf seine Beschwerde einzutreten.