3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Art. 325 Abs. 2 ZPO) (vgl. auch Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Q. vom 03.01.2023). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." 3.2. Die Klägerin erstattete innert Frist keine Beschwerdeantwort. 3.3. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 wies der obergerichtliche Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Obergericht zieht in Erwägung: