3. 3.1. Gegen diesen ihm am 16. Januar 2023 in vollständiger Begründung zugstellten Entscheid erhob der Beklagte am 17. Januar 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Es sei das Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 14.12.2022 im Verfahren SR.2022.121 vollumfänglich aufzuheben. -3- 2. Das Gesuch um Rechtsöffnung der Klägerin in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. vom 13.10.2022, im Betrag von Fr. 6'279.00, sei vollumfänglich abzuweisen.