"1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj) für den Betrag von Fr. 6'279.00 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 300.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat. Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen (Art. 68 SchKG). 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."