"Wir bitten Sie nun, gemäss SchKG Artikel 80, Ziffer 1, in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. gegen Herrn C., die Rechtsöffnung zu erteilen. Der ausstehende Betrag beläuft sich auf Fr. 6'279.-- plus sämtliche Betreibungsspesen." 2.2. Mit Stellungnahme vom 3. November 2022 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Nach einem zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 17. November 2022 sowie Duplik vom 7. Dezember 2022) erging am 14. Dezember 2022 folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Brugg: