Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.11 (SR.2022.121) Art. 13 Entscheid vom 20. März 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Tognella Klägerin A._____, [...] vertreten durch B._____, [...] Beklagter C._____, [... vertreten durch lic. iur. Willy Bolliger, Rechtsanwalt, [...] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q._____ (Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin betrieb den Beklagten für eine Forderung von Fr. 6'279.00 (Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q.; Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj). Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Brugg folgendes Rechtsöffnungsbegehren: "Wir bitten Sie nun, gemäss SchKG Artikel 80, Ziffer 1, in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. gegen Herrn C., die Rechtsöffnung zu erteilen. Der ausstehende Betrag beläuft sich auf Fr. 6'279.-- plus sämtliche Betreibungsspesen." 2.2. Mit Stellungnahme vom 3. November 2022 beantragte der Beklagte die kostenfällige Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. 2.3. Nach einem zweiten Schriftenwechsel (Replik vom 17. November 2022 sowie Duplik vom 7. Dezember 2022) erging am 14. Dezember 2022 folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Brugg: "1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj) für den Betrag von Fr. 6'279.00 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 300.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 300.00 direkt zu ersetzen hat. Die Gesuchstellerin wird berechtigt erklärt, diese Kosten in der hängigen Betreibung gemäss Ziffer 1 einzuziehen (Art. 68 SchKG). 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihm am 16. Januar 2023 in vollständiger Begründung zugstellten Entscheid erhob der Beklagte am 17. Januar 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: "1. Es sei das Urteil des Gerichtspräsidiums Brugg vom 14.12.2022 im Verfahren SR.2022.121 vollumfänglich aufzuheben. -3- 2. Das Gesuch um Rechtsöffnung der Klägerin in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. vom 13.10.2022, im Betrag von Fr. 6'279.00, sei vollumfänglich abzuweisen. 3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Art. 325 Abs. 2 ZPO) (vgl. auch Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Q. vom 03.01.2023). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin." 3.2. Die Klägerin erstattete innert Frist keine Beschwerdeantwort. 3.3. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 wies der obergerichtliche Instruktionsrichter das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Nachdem der Beklagte durch die von der Vorinstanz erteilte definitive Rechtsöffnung beschwert ist und die in Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO statuierten Frist- und Formvorschriften eingehalten sowie den ihm mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. Januar 2023 auferlegten Gerichtskostenvorschuss fristgerecht bezahlt hat, ist auf seine Beschwerde einzutreten. 2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 4A_149/2017 E. 2.2). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven, weil die Beschwerde nicht der Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern grundsätzlich nur der Rechtskontrolle des erstinstanzlichen Entscheids dient (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 3 f. zu Art. 326 ZPO). -4- 3. 3.1. In einer vom Gericht des Seebezirks mit Urteil vom 1. Juni 2005 genehmigten Konvention (Gesuchsbeilage 1) verpflichtete sich der Beklagte zur Bezahlung von Unterhalt an seinen Sohn, D., geboren am 10. Januar 1999, bis dieser seine Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen hat und für seinen Unterhalt selber aufkommen kann; der ab 1. September 2005 geschuldete Beitrag betrug Fr. 850.00 pro Monat und war indexiert (Ziffer 4 der Konvention). Diesen Unterhaltsanspruch trat D. im Rahmen einer der Klägerin am 21. Februar 2022 erteilten "Inkasso- und Prozessvollmacht" (Gesuchsbeilage 2) für den Zeitraum der von der Klägerin geleisteten Vorschüsse bedingungslos an diese (Klägerin) ab. Gestützt auf diese Abtretung setzte die Klägerin gegen den Beklagten einen Betrag von Fr. 6'279.00 in Betreibung (Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj, Gesuchsbeilage 3). Dieser Betrag setzte sich zusammen aus den Unterhaltsbeiträgen für die Monate Februar 2022 bis September 2022 von (aufindexiert) je Fr. 897.00 abzüglich einer Teilzahlung des Beklagten in der Höhe von Fr. 897.00 (vgl. Rechtsöffnungsbegehren, act. 1). 3.2. Zur Begründung des das Rechtsöffnungsbegehren gutheissenden Entscheids hielt die Vorinstanz nach einleitenden rechtlichen Ausführungen zum Rechtsöffnungsverfahren, auf die verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid E. 4.1 erster Absatz), dafür, die Klägerin stütze ihr Rechtsöffnungsbegehren auf eine Ehescheidungskonvention und mache ausstehende Unterhaltszahlungen für die Zeit von Februar 2022 bis September 2022 im Betrag von Fr. 6'279.00 geltend. Die Klägerin habe ein Urteil des Gerichtspräsidenten des Gerichts des Seebezirks vom 1. Juni 2005, womit eine Scheidungskonvention genehmigt worden sei, sowie diese selber eingereicht. Da eine Scheidungskonvention nur unter dem Vorbehalt der gerichtlichen Genehmigung gelte, komme als Rechtsöffnungstitel nur das Scheidungsurteil des Gerichtspräsidenten des Gerichts des Seebezirks vom 1. Juni 2005 in Frage. Die Klägerin habe zwar keine Vollstreckbarkeitsbescheinigung ins Recht gelegt, doch sei die Vollstreckbarkeit des Urteils in der Stellungnahme des Beklagten unbestritten geblieben. Sodann könne den Akten auch entnommen werden, dass dem Urteil nachgelebt worden sei, weise doch die Klägerin Unterhaltszahlungen des Beklagten nach, die von diesem unbestritten geblieben seien. Folglich stelle das Urteil des Gerichtspräsidenten des Gerichts des Seebezirks vom 1. Juni 2005 mit der darin genehmigten Scheidungsvereinbarung insofern einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar (angefochtener Entscheid E. 4.1). Der Beklagte sei gemäss jenem Urteil verpflichtet, für seinen Sohn D. einen indexierten Kinderunterhalt in der Höhe von monatlich Fr. 850.00 zu -5- bezahlen, bis dieser seine Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen habe und er für seinen Unterhalt selber aufkommen könne. Die Unterhaltspflicht dauere gemäss dem Rechtsöffnungstitel folglich über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus, sofern der Sohn des Beklagten bis dahin keine Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen habe und für seinen Unterhalt selber aufkommen könne (vgl. Art. 277 Abs. 2 ZGB). Der Beklagte reiche mit seiner Stellungnahme keine Urkunden ein, die bewiesen, dass sein Sohn die Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen habe und für sich selbst aufkommen könne. Er behaupte dies nicht einmal, im Gegenteil gebe er selber an, sein Sohn habe diverse Ausbildungen abgebrochen, nun erneut eine Lehre begonnen und werde von der Sozialhilfe unterstützt. Ob diese Umstände bzw. die vom Beklagten behauptete Lebensführung des Sohnes allerdings zu einer Aufhebung der Unterhaltspflicht führten, könne im Rahmen des vorliegenden summarischen Rechtsöffnungsverfahrens nicht beurteilt werden. Sie wären vielmehr im Rahmen einer Abänderungsklage gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB geltend zu machen (gewesen). Dasselbe gelte auch für die übrigen Vorbringen des Beklagten in seiner Stellungnahme vom 3. November 2022, insbesondere für den Umstand, dass er einen schlimmen Arbeitsunfall gehabt habe und gar keinen Unterhalt mehr bezahlen könne. Der Replik und der Duplik könnten sodann keine neuen Tatsachen und Beweismittel entnommen werden, welche nicht bereits früher hätten vorgebracht und deshalb noch hätten berücksichtigt werden können. Dennoch sei in Bezug auf die Duplik erwähnt, dass der Forderungsgrund auf dem Zahlungsbefehl genügend klar umschrieben sei, sodass der Beklagte ohne Weiteres erkenne, wofür er belangt werde. Sodann sei der Zahlungsbefehl weder angefochten worden noch liege eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit des Zahlungsbefehls vor. Schliesslich mache der Beklagte auch keine Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend (angefochtener Entscheid E. 4.2). 4. In seiner Beschwerde (S. 6 f.) bringt der Beklagte zunächst drei formelle Gründe vor, die nach seiner Auffassung die Aufhebung des angefochtenen Entscheids rechtfertigen: 4.1. Erstens sei die im Zahlungsbefehl erwähnte Scheidungskonvention, auf die die Klägerin ihr Rechtsöffnungsbegehren stütze, keine Urkunde, die zu definitiver Rechtsöffnung berechtige. Es ist nicht klar, was der Beklagte damit meint. Mutmasslich ist dies im Zusammenhang mit dem von ihm in der Duplik erhobenen Einwand zu sehen, dass im Zahlungsbefehl – was nicht korrekt sei – die Scheidungskonvention als definitiver Rechtsöffnungstitel aufgeführt sei; wenn schon müsse man sich als Gläubiger auf das Scheidungsurteil -6- berufen (act. 29). Wie der Beklagte damit selber zugesteht, stellt somit ein Scheidungsurteil hinsichtlich des dort geregelten Kindesunterhalts selbstredend einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar (vgl. dazu STAEHELIN, Basler Kommentar, 3. Aufl., 2021, N. 24 zu Art. 80 SchKG). Die Klägerin hat aber im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren ein vom 1. Juni 2005 datiertes Scheidungsurteil des Gerichts des Seebezirks samt der vom Beklagten und seiner damaligen Ehefrau geschlossenen umfassenden Scheidungskonvention, die mit dem Urteil genehmigt wurde (Gesuchsbeilage 1), ins Recht gelegt. Damit ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel gegeben. Ohne Bedeutung ist, dass im Zahlungsbefehl (und auch wieder im Rechtsöffnungsbegehren) nur die Ehescheidungskonvention vom 1. Juni 2005 als Forderungsgrund erwähnt worden war. Denn für die Anhebung einer Betreibung bedarf es weder eines definitiven noch auch nur eines provisorischen Rechtsöffnungstitels (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 42 zu Art. 67 SchKG), weshalb – insbesondere für den Fall, dass die in Betreibung gesetzte Forderung aus einem mündlichen Vertrag abgeleitet wird – nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG die Angabe des Forderungsgrunds im Betreibungsbegehren genügt. Dem Beklagten war es wegen der Bezugnahme auf diese (genehmigte) Scheidungskonvention klar, auf welcher Grundlage er betrieben wurde. Etwas anderes wurde von ihm auch nie behauptet. 4.2. Zweitens – so der Beklagte weiter – sei die Vollstreckbarkeit der vorliegenden Scheidungskonvention nicht urkundlich belegt worden; die Klägerin und nicht der Beklagte müsse beweisen. Auch dieser Einwand ist unbehelflich. Zwar ist die Vollstreckbarkeit eines von einem Gesuchsteller eingereichten definitiven Rechtsöffnungstitels von Amtes wegen zu prüfen. Allerdings ist nicht in jedem Fall eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung erforderlich; vielmehr kann – wie grundsätzlich schon die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (E. 4.1) festgehalten hat – die Vollstreckbarkeit auch aus dem Umstand hervorgehen, dass – wie im vorliegenden Fall – die beklagte Partei die Vollstreckbarkeit nicht bestritten hat, oder aus dem Umstand, dass seit Erlass des Entscheids mehrere Jahre verstrichen sind (STAEHELIN, a.a.O., N. 9 und 55 zu Art. 80 SchKG). 4.3. Der dritte vom Beklagten erhobene formelle Einwand geht dahin, es sei nicht belegt, dass E., der anscheinend Alimentenfachmann sei, die Kompetenz habe, Prozesse für die Stadt S. zu führen. In der Tat lässt sich nicht beurteilen, inwieweit E. zur Vertretung der Klägerin berechtigt ist, auch wenn kaum anzunehmen ist, dass er ohne -7- entsprechende generelle Vollmacht für die Klägerin das Rechtsöffnungs- begehren gestellt hat. Wie es sich damit verhält, kann indes offenbleiben, weil das Rechtsöffnungsbegehren ohnehin abgewiesen werden müsste (dazu nachfolgende E. 5). 5. Eine inhaltliche Überprüfung des angefochtenen Entscheids ergibt Folgendes: 5.1. Grundsätzlich dauert die Unterhaltspflicht eines Elternteils gegenüber seinem Kind bis zu dessen Volljährigkeit (Art. 277 Abs. 1 ZGB). Verfügt dieses aber in jenem Zeitpunkt noch nicht über eine angemessene Ausbildung, so haben die Eltern, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf, für seinen Unterhalt aufzukommen, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Der Anspruch auf Erstausbildung kann unter Umständen auch eine Erweiterung um eine Weiterbildung umfassen (vgl. dazu HEGNAUER, Berner Kommentar, 1997, N. 72 ff. zu Art. 277 ZGB). Umgekehrt muss, je mehr Zeit ein (volljähriges) Kind seit Abschluss des letzten Ausbildungsganges, aber auch seit Abbruch eines solchen verstreichen lässt, sein Verhalten als stillschweigende Erklärung gedeutet werden, seine Ausbildung sei abgeschlossen; denn Art. 277 Abs. 2 ZGB dient der Erfüllung des Ausbildungsanspruchs des minderjährigen Kindes (vgl. Art. 302 Abs. 2 ZGB), soweit er bis zum Eintritt der Volljährigkeit noch nicht realisiert werden konnte (vgl. "Hat es [das Kind] dann [d.h. im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit] noch keine angemessene Ausbildung,…."). Dabei beenden blosse Unterbrüche zwischen Ausbildungsgängen, sofern sie der beruflichen Orientierung, der praktischen Ausbildung, aber auch der Beschaffung von Mitteln zur Bestreitung eines Teils der Ausbildung dienen oder gesundheitlich oder militärisch bedingt sind, den Unterhaltsanspruch nicht; immerhin ruht diesfalls die Unterhaltspflicht jedenfalls soweit, als Grund oder Zweck des Unterbruchs eine Erwerbstätigkeit zur Deckung des laufenden Unterhalts ermöglicht (HEGNAUER, a.a.O., N. 84 ff. zu Art. 277 ZGB). Ein willkürlicher bzw. zurechenbarer Ausbildungsabbruch des Kindes nach dessen Volljährigkeit führt indes zum vollumfänglichen Untergang des Unterhaltsanspruchs, zumal das Kind damit den Ausbildungsplan einseitig aufkündigt und kundtut, wirtschaftlich Selbstverantwortung zu übernehmen (FOUNTOULAKIS, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2022, N. 13 zu Art. 277 ZGB). -8- 5.2. 5.2.1. Wie bereits vorstehend (E. 3.1) erwähnt, verpflichtete sich der Beklagte in einer gerichtlich genehmigten Konvention zur Bezahlung von Unterhalt an seinen Sohn, bis dieser seine Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen hat und für seinen Unterhalt selber aufkommen kann. Da der Unterhaltsanspruch somit an die Bedingung geknüpft ist, dass der Sohn über die Volljährigkeit hinaus noch in (Erst-) Ausbildung steht, stellt sich die Frage, ob es sich dabei um eine Suspensivbedingung (= aufschiebende Bedingung) oder eine Resolutivbedingung (= auflösende Bedingung) handelt (zu dieser Unterscheidung vgl. z.B. SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 8. Aufl., 2020, Rz. 11.05). Im ersten Fall hätte die Klägerin als Gläubigerin der (zedierten) Forderung den Bedingungseintritt als rechtsbegründende Tatsache, im zweiten Fall der Beklagte als rechtsaufhebende Tatsache zu beweisen (vgl. LARDELLI/VETTER, Basler Kommentar, 7. Aufl., 2022, N. 38 zu Art. 8 ZGB). Der vorinstanzliche Entscheid ist mit Bezug auf die Verteilung der Beweislast nicht eindeutig bzw. widersprüchlich. Einerseits ist davon die Rede, dass vom Kind ein Nachweis verlangt werden könne, dass es noch in Ausbildung sei, womit das Urteil als suspensiv bedingtes qualifiziert werde (angefochtener Entscheid E. 4.2 S. 4 unter Hinweis auf STAEHELIN, a.a.O., N. 47a [in fine] zu Art. 80 SchKG). Anderseits bzw. im Widerspruch dazu hat die Vorinstanz aus dem Umstand, dass der Beklagte (als angesprochener Unterhaltsschuldner) keine Urkunden eingereicht habe, die bewiesen, dass sein Sohn die Ausbildung abgeschlossen habe und für sich selbst aufkommen könne, auf die Gutheissung des Rechtsöffnungs- begehrens geschlossen (angefochtener Entscheid E. 4.2 S. 5). 5.2.2. Im Einzelfall kann es schwierig sein zu bestimmen, ob eine aufschiebende oder eine auflösende Bedingung vorliegt, wobei im Zweifelsfall eine Suspensivbedingung zu vermuten ist (SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., Rz. 11.06 mit Hinweis auf BGE 2C_705/2017 E. 2.2.3). Für die Auslegung einer genehmigten Scheidungskonvention ist dabei zu beachten, dass sie sich danach richtet, wie sie vom genehmigenden Gericht verstanden wurde, und nicht danach, wie sie die Parteien gemeint haben (vgl. dazu HARTMANN, Zürcher Kommentar, 2014, N. 69 zu Art. 18 OR). Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als bei Genehmigung von Kinderunterhalt nicht Art. 279 ZPO (bzw. bis zum Eintritt der ZPO am 1. Januar 2011 Art. aArt. 140 ZGB), sondern Art. 133 ZGB in Verbindung mit Art. 285 ZGB den Genehmigungsmassstab abgibt (bzw. abgab) (SUTTER/FREIBURGHAUS, Das neue Scheidungsrecht, 1999, N. 25 zu aArt. 140 ZGB). -9- 5.2.3. Auf den ersten Blick lässt vorliegend der in der genehmigten Konvention hinsichtlich des Kinderunterhalts verwendete Wortlaut an die Vereinbarung einer Resolutivbedingung denken. Dies wegen der Ergänzung "bis die Kinder [D. und sein Geschwister F.] … für ihren Unterhalt selber aufkommen können" (vgl. dazu STAEHELIN, a.a.O., N. 47a zu Art. 80 SchKG ausdrücklich für ein Urteil, in dem ein Unterhaltsschuldner verpflichtet wird, Kinderunterhalt zu bezahlen, bis es dem Kind zugemutet werden kann, im Sinne von Art. 276 Abs. 3 ZGB seinen Unterhalt selbst zu bestreiten). Dieser Ergänzung kann indes nur die Bedeutung eines an sich überflüssigen Zusatzes beigemessen werden, und zwar in dem Sinn, dass der Unterhalt der Kinder nach Abschluss der ordentlichen Ausbildung entfallen soll, weil sie danach – wegen der Ausbildung – aller Voraussicht nach wirtschaftlich selbständig sein sollten. Bei einer anderen Auslegung (in dem Sinne, dass das Ende der Unterhaltspflicht erst eintritt, wenn die Kinder tatsächlich genügend Geld verdienen, um den eigenen Unterhalt zu decken), wäre der erste Teil der Klausel ("bis die Kinder ihre Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen haben") jedes eigenen Sinngehalts beraubt. Es kann sodann und muss nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, a.a.O., Rz. 27.40 f.) auch ausgeschlossen werden, dass sich ein Elternteil in einer Unterhaltsvereinbarung dazu verpflichten will, für den Unterhalt seines Kindes über dessen Volljährigkeit hinaus solange aufzukommen, als dieses seinen Unterhalt aus welchen Gründen auch immer tatsächlich nicht selber deckt (vgl. auch den Wortlaut "bis sie für ihren Unterhalt selber aufkommen können" und nicht bloss "bis sie für ihren Unterhalt selber aufkommen"). Damit ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass in Ziff. 4 der genehmigten Scheidungskonvention sich der Beklagte (einzig) zu Unterhalt an seine Kinder bis zum Abschluss einer ordentlichen Ausbildung verpflichtete, was der gesetzlich vorgesehenen Verpflichtung (Art. 277 Abs. 2 ZGB) entsprach und entspricht. 5.2.4. 5.2.4.1. Eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, wird vom Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung als resolutiv bedingt betrachtet (in absteigender chronologischer Reihenfolge BGE 5A_719/2019 E. 3.3.1; BGE 144 III 193 E. 2.2, 143 III 564 E. 4.2.2, 5A_445/2012 E. 4.2 und 5P.356/2002). Dabei enthält keiner der erwähnten Entscheide eine Begründung, wieso eine Ausbildungsrente resolutiv bedingt sein soll, obwohl dies nicht offensichtlich ist. Denn es kann kaum einem ernsthaften Zweifel unterliegen, dass ein Kind gerade nicht allein gestützt auf ein Urteil (oder einem von der Kindeschutzbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag) definitive Rechtsöffnung für - 10 - Volljährigenunterhalt (der zumindest von Gesetzes wegen Ausbildungs- unterhalt ist) soll erlangen können, wenn vom betriebenen Unterhaltsschuldner der Einwand erhoben wird, das Kind habe sich in der Zeit, für die Unterhaltszahlungen in Betreibung gesetzt sind, überhaupt nicht in Ausbildung befunden. Für diese Konstellation muss vielmehr vom Kind der Nachweis verlangt werden, dass es sich tatsächlich in Ausbildung befunden hat (so auch STAEHELIN, a.a.O., N. 47a zu Art. 80 SchKG in fine, der daraus schlussfolgert, dass das Urteil insoweit suspensiv bedingt sei). Vom Unterhaltsschuldner in dieser Situation zu verlangen, dass er nachweise, dass das Kind nicht in Ausbildung stehe, wäre – sowohl unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ZGB als auch der Beweisnähe – verfehlt. Dass es sich bei der Ausbildung um eine Suspensivbedingung handelt, zeigt sich auch für den Fall, dass sich eine gesetzlich nicht unterhaltspflichtige Person (ein Verwandter oder ein Mäzen) vertraglich verpflichtet, jemandem eine Ausbildung zu zahlen und/oder für diese Zeit für seinen Unterhalt aufzukommen oder an diesen beizutragen. Der Umstand, dass der Promissar mit der Ausbildung begonnen hat, kann nicht bewirken, dass der Promittent (Schuldner der Geldleistung), wenn die Geldleistung verlangt wird, quasi als Resolutivbedingung nachzuweisen hätte, dass die Ausbildung aufgegeben wurde. Denn der Umstand, dass die Gegenleistung eingestellt wird, bewirkt nicht im Sinne einer Resolutivbedingung den Untergang der versprochenen periodischen Geldleistung, sondern lässt diese gar nicht erst entstehen. Mit anderen Worten handelt es sich beim Vorhandensein bzw. der Fortdauer einer Ausbildung im Bestreitungsfall um eine vom Kind als Unterhaltsgläubiger zu beweisende (Dauer-) Suspensivbedingung. Anzufügen ist, dass der Volljährigenunterhalt nicht mit dem nachehelichen Unterhalt vergleichbar ist. Während jener zweckgebundener Ausbildungsunterhalt ist, ist dieser an keine "Gegenleistung" gebunden, sondern – über eine im Scheidungsurteil bzw. eine in einer genehmigten Scheidungskonvention vorgesehene Befristung hinaus – lediglich in Anbetracht von Art. 130 ZGB resolutiv bedingt bzw. resolutiv befristet geschuldet (vgl. STAEHELIN, a.a.O., N. 47 zu Art. 80 SchKG). 5.2.4.2. Für den Bereich des vom Gesetz geregelten Volljährigenunterhalts (als Ausbildungsunterhalt) lässt sich unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls (Sicherstellung einer angemessenen Ausbildung, vgl. Art. 302 Abs. 2 ZGB) zwar ein nicht unerhebliches praktisches Bedürfnis bejahen, in einem vom Kind gestützt auf ein Unterhaltsurteil eingeleitetes Rechtsöffnungs- verfahren, bei dem das Absolvieren einer Ausbildung als solches bewiesen oder – in aller Regel – unbestritten ist, Rechtsöffnung zu gewähren, wenn vom Unterhaltsschuldner (lediglich) geltend gemacht wird, die vom Kind begonnene Ausbildung sei nicht angemessen, das Kind widme sich dieser nicht mit dem gebotenen Ernst und Eifer (vgl. HEGNAUER, a.a.O., N. 28 ff. - 11 - bzw. N. 111 ff. zu Art. 277 ZPO) bzw. die Ausbildung sei nicht innert normaler Frist abgeschlossen worden (vgl. BGE 5A_719/2019 E. 3.3.1). Es erscheint zumutbar, den Elternteil, der solches geltend machen will, in ein ordentliches Verfahren zu verweisen, in dem entsprechende Feststellungen getroffen werden und Unterhalt zurückverlangt werden kann. Demgegenüber muss ein Unterhaltsschuldner – über den Einwand hinaus, dass das Kind gar keine Ausbildung begonnen hat (was das Kind dazu zwingt, seine Ausbildung – mittels Urkunden – nachzuweisen; so STAEHELIN, a.a.O., N. 47a zu Art. 80 SchKG) – auch im Rechtsöffnungsverfahren geltend machen können, der Unterhaltsanspruch sei zwischenzeitlich offensichtlich untergegangen (vgl. auch BGE 144 III 193 E. 2.2 in fine, wonach eine Rechtsöffnung für Volljährigenunterhalt nicht nur dann zu verweigern sei, wenn der Schuldner [unterhaltspflichtiger Elternteil] den Eintritt der Resolutivbedingung [Ende der Ausbildung] durch Urkunde zweifelsfrei nachweise, sondern auch – ohne solchen Urkundenbeweis –, wenn der Gläubiger [Kind] den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkenne oder dieser notorisch sei). 5.2.5. Vor diesem Hintergrund ist für den vorliegenden Fall Folgendes festzuhalten: Die Klägerin hat zwar belegt, dass sich der am 10. Januar 1999 geborene und damit mittlerweile 24-jährige D. seit November 2021 in einer Ausbildung zum Veranstaltungsfachmann EFZ befindet (Vorlehrvertrag und Lehrvertrag, Gesuchsbeilagen 5 und 6). Der Beklagte hat aber schon vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sein Sohn - 2014 - 2015 (und damit vor acht Jahren) eine erste Lehre als Zimmermann begonnen, sie aber "einfach hingeschmissen" habe, - 2015 - 2016 diverse Jobs gehabt habe und sich selber habe ernähren können, - 2017- 2017 Au-pair gewesen sei, - 2017 - 2018 im Bereich [...], sowie - 2018 - 2021 temporär tätig und - 2021- 2022 bei einem Hauslieferdienst aktiv gewesen sei. Sein Sohn sei ein klassischer und systematischer Lehrabbrecher, der in der Zwischenzeit mehrfach zu 100 % gearbeitet habe und für sein Leben selber verantwortlich sei (Stellungnahme, act. 13, ebenso nun Beschwerde S. 10). Diese Ausführungen des Beklagten zum beruflichen bzw. erwerblichen Werdegang seines Sohnes seit Schulabschluss (2014) blieben unbestritten. Nach dem Abbruch der Lehre (2015) waren zum Beginn der Vorlehre (2021) somit rund sechs Jahre vergangen. Dadurch brachte der - 12 - Sohn gegenüber dem Beklagten (aber auch seiner Mutter), wenn auch stillschweigend, so doch klar zum Ausdruck, dass er seine Ausbildung mit dem Abschluss der obligatorischen Schulpflicht als abgeschlossen erachtete (vgl. HEGNAUER, a.a.O., N. 85 zu Art. 277 ZGB). Denn es entspricht nicht der Absicht des Gesetzgebers, dass ein Kind – allenfalls vorbehaltlich einer gegenteiligen (vorliegend nicht behaupteten) Abmachung zwischen ihm und seinen Eltern – nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit keine Anstalten macht, eine höhere Schule zu besuchen oder eine Lehre zu absolvieren und stattdessen jobbt, um sich dann nach (vorliegend sechs) Jahren eines anderen zu besinnen und doch noch eine solche Ausbildung in Angriff zu nehmen. Auch das von ihr in der Replik (act. 20) vorgebrachte Argument, D. habe bisher nur eine Lehre abgebrochen und sei deswegen kein systematischer Lehrabbrecher, hilft der Klägerin nicht. Durfte der Beklagte das Verhalten seines Sohnes vor Antritt der Lehre (bzw. Vorlehre) unabhängig von der Anzahl zugestandener oder bewiesener Lehrabbrüche offensichtlich als (konkludente) Erklärung verstehen, dass er seine Ausbildung mit dem Abschluss der obligatorischen Schulzeit als abgeschlossen betrachte, ging der Unterhaltsanspruch unter und der Sohn konnte die Unterhaltspflicht nicht einseitig durch einen Entschluss, doch noch eine Lehre zu absolvieren, reaktivieren bzw. neu zur Entstehung bringen. 6. Nach dem Gesagten ist das von der Klägerin gestellte Rechtsöffnungsbegehren abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. vorstehende E. 4.3). Ausgangsgemäss wird diese für beide Instanzen kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 450.00 festzusetzen (Art. 48 und 61 GebV SchKG). Bei einem Streitwert von Fr. 6'279.00 beträgt die Grundentschädigung für das Anwaltshonorar Fr. 2'485.80 (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT). Sie ist für beide Instanzen nach § 3 Abs. 2 AnwT um 50 % auf Fr. 1'242.90 zu reduzieren. Ausgehend davon ist die von der Klägerin dem Beklagten geschuldete erstinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs für die entfallene Verhandlung, die durch einen Zuschlag in ebensolcher Höhe wegen der Duplik (vgl. § 6 Abs. 2 und 3 AnwT) kompensiert wird, sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer auf Fr. 1'392.45 (= [Fr. 1'242.90 + Fr. 50.00] x 1.077) festzusetzen, die zweitinstanzliche unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung sowie eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 sowie § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von Fr. 50.00 und der Mehrwertsteuer auf Fr. 857.00 (= [Fr. 1'242.90 x 0.8 x 0.75 + Fr. 50.00] x 1.077). - 13 - Das Obergericht erkennt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Gerichts- präsidiums Brugg vom 14. Dezember 2022 vollständig aufgehoben und es wird stattdessen wie folgt neu erkannt: 1. Das Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom tt.mm.jjjj) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 300.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine Parteientschädigung in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'392.45 zu bezahlen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 450.00 wird der Klägerin auferlegt. Sie wird mit dem vom Beklagten in gleicher Höhe geleisteten Gerichtskostenvorschuss verrechnet, sodass die Klägerin dem Beklagten den Betrag von Fr. 450.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine zweitinstanzliche Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 857.00 zu bezahlen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). - 14 - Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 6'279.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 20. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella