" Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist." 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 500.00 wird der Klägerin auferlegt. 4. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)