7. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 VKD). Der Beklagte liess sich nicht vernehmen, sodass diesem kein Aufwand entstanden ist. Es ist ihm folglich keine Parteientschädigung zuzusprechen. -9- Das Obergericht erkennt: 1. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familiengerichts, vom 23. Mai 2023 wird von Amtes wegen aufgehoben und wie folgt ersetzt: