5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen, soweit darauf überhaupt einzutreten war. Hinsichtlich des Nichteintretens ist das vorinstanzliche Dispositiv in diesem Sinne von Amtes wegen anzupassen. Dies ändert an den Kostenfolgen nichts, da ein Nichteintreten einer Abweisung gleichgestellt ist (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sodass es bei der vorinstanzlichen Kostenverteilung sein Bewenden hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen.