- Weiter gilt im Schlichtungsverfahren zwar ein strenger Massstab betreffend die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands, doch kann diese entgegen der Auffassung der Vorinstanz gerade in Prozessen um Mündigenunterhalt durchaus gegeben sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 5.3). Die Vorinstanz hätte sich, wenn das Gesuch nicht aus anderem Grund abzuweisen bzw. darauf nicht einzutreten gewesen wäre, nicht einfach mit dem Hinweis begnügen dürfen, dass im Schlichtungsverfahren kein Anspruch auf einen bevorschussten bzw. unentgeltlichen Rechtsbeistand bestehe.