- Die Begründung der Vorinstanz, wonach die Schlichtungsgebühr aus dem Grundbetrag gedeckt werden könne, läuft insofern ins Leere, als mit keinem Wort ausgeführt wird, ob der Grundbetrag überhaupt gedeckt ist. Dies hätte bei einer inhaltlichen Prüfung des Gesuchs abgeklärt werden müssen.