Ob die Voraussetzungen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren vorliegen, wird im Übrigen im mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 23. August 2023 (ZOR.2023.21) an das -8- Bezirksgericht Aarau zurückgewiesenen Verfahren zu entscheiden sein. Um allfällige Leerläufe zu vermeiden, ist dennoch kurz auf zwei Punkte des vorliegend angefochtenen Entscheids (vgl. vorstehend E. 2) einzugehen: