Damit ist nicht nur fraglich, ob die Klägerin überhaupt ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist; nach dem Gesagten bzw. vor dem Hintergrund des nach wie vor hängigen ersten Gesuchs ist vielmehr auch unklar, über welchen Betrag ein zweiter Entscheid in der Sache hätte ergehen können. Die Vorinstanz hätte das Gesuch, soweit die Kosten für ein allfälliges Gerichtsverfahren betreffend, bereits aus diesem Grund abweisen müssen, soweit darauf einzutreten gewesen war. 4. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob im Schlichtungsstadium "prophylaktisch" bereits ein Prozesskostenvorschuss bzw. die unentgeltliche Rechtspflege für das Hauptverfahren verlangt werden kann.