3.3. 3.3.1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 beantragte die Klägerin im Verfahren SC.2023.11 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Aarau die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5‘000.00 "für das vorliegende Verfahren". Als Eventualantrag stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit zweitem Gesuch vom 28. April 2023 beantragte die Klägerin die Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 8‘000.00 "sowohl für das Schlichtungsverfahren als auch das Gerichtsverfahren". Eventualiter stellte sie erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.