Für die Sperrwirkung einer Streitsache ist die Identität der Parteien sowie des Streitgegenstandes entscheidend. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Identität von Streitgegenständen nach den prozessualen Ansprüchen in den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen (BGE 142 III 210 E. 2.1). Das Institut der Rechtshängigkeit dient hauptsächlich dazu, widersprüchliche Urteile zu vermeiden (BGE 138 III 570 E. 4.2.2).