3.2. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Gericht prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Als (negative) Prozessvoraussetzung ist namentlich zu beachten, dass die gleiche Sache nicht anderweitig rechtshängig sein darf (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO, Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO). Für die Sperrwirkung einer Streitsache ist die Identität der Parteien sowie des Streitgegenstandes entscheidend.