3. 3.1. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie das Rechtsmittel auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Argumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_434/2020 vom 17. November 2020 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 133 II 249 E. 1.4.1). -6-