2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Schlichtungsgebühr von Fr. 300.00 derart gering sei, dass sie aus dem Grundbetrag geleistet werden könne. Eine Rechtsvertretung sei im Schlichtungsverfahren zudem nicht notwendig. Weiter könne im Schlichtungsstadium auch nicht "prophylaktisch" ein Prozesskostenvorschuss bzw. die unentgeltliche Rechtspflege für das Hauptverfahren verlangt werden (angefochtener Entscheid E. 2.3 und 2.4). Die Vorinstanz wies das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege folglich ab.