SC.2023.11 des Bezirksgerichts Aarau sowie des Verfahrens ZOR.2023.21 der 1. Zivilkammer des Obergerichts bei und gab den Parteien Gelegenheit, innert Frist von 10 Tagen zur Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit Stellung zu nehmen. Die Parteien reichten innert Frist keine Stellungnahmen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid der Präsidentin des Familiengerichts Aarau betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 8'000.00 sowie betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Damit ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a i.V.m. 308 Abs. 2 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO).