" 1. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vollumfänglich abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 25. Mai 2023 zugestellten Entscheid reichte die Klägerin mit Eingabe vom 2. Juni 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau ein und beantragte: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familiengerichts, vom 23. Mai 2023 aufzuheben und auf das Gesuch vom 28. April 2023 einzutreten.