2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin für vorliegendes Verfahren sowie das Schlichtungsverfahren und das anschliessende Gerichtsverfahren in der Hauptsache die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners." 2.2. Das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Familiengerichts, erkannte mit Entscheid vom 23. Mai 2023 (SF.2023.43):