3. Es sei der Berufungsklägerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu bewilligen. 4. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.5. Mit Entscheid vom 23. August 2023 erkannte die 1. Zivilkammer des Obergerichts (ZOR.2023.21): " 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 7. März 2023 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens an die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau zurückgewiesen.