Aarau als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf das Schlichtungsgesuch mit Entscheid vom 7. März 2023 nicht ein und wies die prozessualen Anträge ab (SC.2023.11). 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 28. April 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familiengerichts, vom 7. März 2023 aufzuheben und auf das Schlichtungsgesuch vom 27. Februar 2023 einzutreten. 2. Es seien die prozessualen Anträge betreffend Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung gutzuheissen.