Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2023.118 (SF.2023.43) Art. 58 Entscheid vom 11. Oktober 2023 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Brunner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Klägerin A._____, [...] vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, Kasinostrasse 30, Postfach, 5001 Aarau Beklagter C._____, [...] Gegenstand Prozesskostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Mit als "Klage" betitelter Eingabe vom 27. Februar 2023 leitete die Klägerin ein Verfahren um Mündigenunterhalt beim Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Familiengerichts, ein. Darin stellte sie folgende Anträge: " 1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin mindestens Fr. 522.20 ab dem Februar 2022 monatlich auf den Ersten eines jeden Monats, bis zum Abschluss der angemessenen Erstausbildung, Unter- haltsbeiträge zu bezahlen. Beweisergebnis und Nachklagerecht vorbehalten. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgeg- ners." Weiter liess die Klägerin folgende prozessuale Anträge stellen: " 1. Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das vor- liegende Verfahren einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von CHF 5'000.- (zzgl. MWSt.) zu leisten. 2. Eventualiter Es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 3. Eventualiter Es sei der unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsver- treter einzusetzen. 4. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.2. Mit Verfügung vom 2. März 2023 (im Verfahren VF.2023.8) setzte die Prä- sidentin des Familiengerichts des Bezirksgerichts Aarau der Klägerin Frist zur Erklärung an, ob die Eingabe vom 27. Februar 2023 als Klage, Schlich- tungsgesuch an die Gerichtspräsidentin oder Schlichtungsgesuch an den Friedensrichter behandelt werden solle. 1.3. Nachdem die Klägerin mit Eingabe vom 3. März 2023 (im Verfahren VF.2023.8) erklärt hatte, es handle sich bei der als "Klage" betitelten Ein- gabe vom 27. Februar 2023 um ein Schlichtungsgesuch an die Gerichts- präsidentin, trat die Präsidentin des Familiengerichts des Bezirksgerichts -3- Aarau als Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde auf das Schlichtungs- gesuch mit Entscheid vom 7. März 2023 nicht ein und wies die prozessua- len Anträge ab (SC.2023.11). 1.4. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 28. April 2023 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familien- gerichts, vom 7. März 2023 aufzuheben und auf das Schlichtungsgesuch vom 27. Februar 2023 einzutreten. 2. Es seien die prozessualen Anträge betreffend Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung gutzuheissen. 3. Es sei der Berufungsklägerin für das vorliegende Verfahren die unentgelt- liche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu bewilligen. 4. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 1.5. Mit Entscheid vom 23. August 2023 erkannte die 1. Zivilkammer des Ober- gerichts (ZOR.2023.21): " 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird der Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau vom 7. März 2023 aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens an die Präsidentin des Be- zirksgerichts Aarau zurückgewiesen. 1.2. Soweit die Klägerin mehr oder etwas Anderes verlangt, wird die Berufung abgewiesen. [2.-4.]" 2. 2.1. Gleichzeitig mit der Berufung (ZOR.2023.21) machte die Klägerin am 28. April 2023 ein neues Schlichtungsverfahren beim Friedensrichteramt II des Kantons Aargau anhängig. Gleichentags stellte die Gesuchstellerin zu- dem mit weiterer Eingabe beim Bezirksgericht Aarau folgende Anträge: " 1. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, einen Prozesskostenvorschuss von CHF 8'000.00 an die Gesuchstellerin sowohl für das Schlichtungsver- fahren als auch das Gerichtsverfahren zu bezahlen. -4- 2. Eventualiter sei der Gesuchstellerin für vorliegendes Verfahren sowie das Schlichtungsverfahren und das anschliessende Gerichtsverfahren in der Hauptsache die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der unter- zeichnende als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgeg- ners." 2.2. Das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Familiengerichts, erkannte mit Entscheid vom 23. Mai 2023 (SF.2023.43): " 1. Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege wird vollumfänglich abgewie- sen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Gegen diesen ihr am 25. Mai 2023 zugestellten Entscheid reichte die Klä- gerin mit Eingabe vom 2. Juni 2023 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Aargau ein und beantragte: " 1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familien- gerichts, vom 23. Mai 2023 aufzuheben und auf das Gesuch vom 28. April 2023 einzutreten. 2. Es seien die prozessualen Anträge betreffend Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung gutzuheissen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unent- geltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung zu bewilligen. 4. Unter den üblichen Kosten- und Entschädigungsfolgen." 3.2. Der Beklagte reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. 3.3. Mit Verfügung vom 5. September 2023 zog der Instruktionsrichter des Obergerichts, 3. Zivilkammer, die Akten der Verfahren VF.2023.8 und -5- SC.2023.11 des Bezirksgerichts Aarau sowie des Verfahrens ZOR.2023.21 der 1. Zivilkammer des Obergerichts bei und gab den Par- teien Gelegenheit, innert Frist von 10 Tagen zur Frage der anderweitigen Rechtshängigkeit Stellung zu nehmen. Die Parteien reichten innert Frist keine Stellungnahmen ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Angefochten ist ein Entscheid der Präsidentin des Familiengerichts Aarau betreffend Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 8'000.00 sowie betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege. Damit ist die Beschwerde gegeben (Art. 319 lit. a i.V.m. 308 Abs. 2 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO). 1.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die of- fensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht wer- den (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung auf- grund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass die Schlichtungsgebühr von Fr. 300.00 derart gering sei, dass sie aus dem Grundbetrag geleistet wer- den könne. Eine Rechtsvertretung sei im Schlichtungsverfahren zudem nicht notwendig. Weiter könne im Schlichtungsstadium auch nicht "prophy- laktisch" ein Prozesskostenvorschuss bzw. die unentgeltliche Rechtspflege für das Hauptverfahren verlangt werden (angefochtener Entscheid E. 2.3 und 2.4). Die Vorinstanz wies das Gesuch um Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses bzw. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege folglich ab. 3. 3.1. Inhaltlich ist die Rechtsmittelinstanz weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden; sie wendet das Recht von Am- tes wegen an (Art. 57 ZPO), weshalb sie das Rechtsmittel auch mit einer anderen Argumentation gutheissen oder diese auch mit einer von der Ar- gumentation der ersten Instanz abweichenden Begründung abweisen kann (Urteil des Bundesgerichts 5A_434/2020 vom 17. November 2020 E. 4.2.1; vgl. auch BGE 133 II 249 E. 1.4.1). -6- 3.2. Das Gericht tritt auf eine Klage oder ein Gesuch ein, sofern die Prozessvo- raussetzungen erfüllt sind (Art. 59 Abs. 1 ZPO). Das Gericht prüft die Pro- zessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Als (negative) Pro- zessvoraussetzung ist namentlich zu beachten, dass die gleiche Sache nicht anderweitig rechtshängig sein darf (Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO, Art. 64 Abs. 1 lit. a ZPO). Für die Sperrwirkung einer Streitsache ist die Identität der Parteien sowie des Streitgegenstandes entscheidend. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Identität von Streitge- genständen nach den prozessualen Ansprüchen in den Klageanträgen und dem behaupteten Lebenssachverhalt, d.h. dem Tatsachenfundament, auf das sich die Klagebegehren stützen (BGE 142 III 210 E. 2.1). Das Institut der Rechtshängigkeit dient hauptsächlich dazu, widersprüchliche Urteile zu vermeiden (BGE 138 III 570 E. 4.2.2). 3.3. 3.3.1. Mit Eingabe vom 27. Februar 2023 beantragte die Klägerin im Verfahren SC.2023.11 vor dem Bezirksgerichtspräsidium Aarau die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5‘000.00 "für das vorliegende Verfahren". Als Eventualantrag stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit zweitem Gesuch vom 28. April 2023 beantragte die Klägerin die Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 8‘000.00 "sowohl für das Schlichtungsverfahren als auch das Gerichtsverfahren". Eventualiter stellte sie erneut ein Gesuch um unent- geltliche Rechtspflege. 3.3.2. Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es ist dabei nicht nur auf den Wortlaut des Begehrens, sondern auch auf die Kla- gebegründung abzustellen, denn es kann sich in genügender Weise auch aus der Begründung ergeben, was der Kläger verlangt (LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 3. Aufl. 2016, N. 38 zu Art. 221 ZPO, m.w.H.). 3.3.3. In Beantwortung der Verfügung vom 2. März 2023 im Verfahren VF.2023.8 (nachfolgend unter der Verfahrensnummer SC.2023.11 geführt) spezifi- zierte die Klägerin mit ihrer Eingabe vom 3. März 2023, dass die mit "Klage" betitelte Eingabe vom 27. Februar 2023 als Schlichtungsgesuch zu behan- deln sei. Da die Klägerin in der Eingabe vom 27. Februar 2023 die Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege "für das vorliegende Verfahren" beantragen liess, ist das Ge- such mangels anderslautender Begründung folglich so zu verstehen, dass -7- lediglich um Prozesskostenvorschuss bzw. die unentgeltliche Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren ersucht wurde. 3.4. Nachdem das Obergericht den Entscheid der Präsidentin des Familienge- richts Aarau im Verfahren SC.2023.11 aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen hat – unter ausdrücklichem Hinweis, dass die Vorinstanz über die Gesuche um Prozesskostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechtspflege neu zu befinden habe (ZOR.2023.21 E. 5.8) – ist das erste Gesuchsverfahren nach wie vor hängig. Damit stand dem erneuten Gesuch vom 28. April 2023 um Leistung eines Prozesskostenvorschusses die Rechtshängigkeit des ersten Gesuchs in derselben Sache entgegen. Das erneut gestellte Gesuch lässt sich auch nicht mit der grundsätzlich fehlen- den Rückwirkung (vgl. Art. 119 Abs. 4 ZPO) bzw. der Aufrechterhaltung der Rechtshängigkeit (Art. 63 ZPO) begründen (vgl. SOGO, Das andere Gericht ist zuständig – oder doch nicht, SJZ 112/2016, S. 537 ff., S. 542 ff.), zumal das Gesuch bei derselben (zuständigen) Instanz, dem Präsidium des Fa- miliengerichts Aarau, eingereicht wurde. Die Vorinstanz hätte insofern auf das Gesuch vom 28. April 2023 nicht eintreten dürfen. 3.5. Im Übrigen fehlt im zweiten Gesuch vom 28. April 2023 jegliche Begrün- dung für das erstmals gestellte Begehren um Leistung eines Prozesskos- tenvorschusses für das Gerichtsverfahren. Es wird nicht ausgeführt, wes- halb und in welchem Umfang die Klägerin nunmehr auf einen Prozesskos- tenvorschuss (bzw. die unentgeltliche Rechtspflege) für ein allfälliges Ge- richtsverfahren angewiesen sein sollte. Mit keinem Wort wird zudem dar- gelegt, wie sich der neuerdings beantragte Prozesskostenvorschuss von Fr. 8‘000.00 ziffernmässig zusammensetzt. Damit ist nicht nur fraglich, ob die Klägerin überhaupt ihrer Begründungspflicht nachgekommen ist; nach dem Gesagten bzw. vor dem Hintergrund des nach wie vor hängigen ersten Gesuchs ist vielmehr auch unklar, über welchen Betrag ein zweiter Ent- scheid in der Sache hätte ergehen können. Die Vorinstanz hätte das Ge- such, soweit die Kosten für ein allfälliges Gerichtsverfahren betreffend, be- reits aus diesem Grund abweisen müssen, soweit darauf einzutreten ge- wesen war. 4. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob im Schlichtungsstadium "prophylaktisch" bereits ein Prozesskostenvorschuss bzw. die unentgeltli- che Rechtspflege für das Hauptverfahren verlangt werden kann. Ob die Voraussetzungen zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlich- tungsverfahren vorliegen, wird im Übrigen im mit Entscheid des Oberge- richts des Kantons Aargau vom 23. August 2023 (ZOR.2023.21) an das -8- Bezirksgericht Aarau zurückgewiesenen Verfahren zu entscheiden sein. Um allfällige Leerläufe zu vermeiden, ist dennoch kurz auf zwei Punkte des vorliegend angefochtenen Entscheids (vgl. vorstehend E. 2) einzugehen: - Die Begründung der Vorinstanz, wonach die Schlichtungsgebühr aus dem Grundbetrag gedeckt werden könne, läuft insofern ins Leere, als mit keinem Wort ausgeführt wird, ob der Grundbetrag überhaupt ge- deckt ist. Dies hätte bei einer inhaltlichen Prüfung des Gesuchs abge- klärt werden müssen. - Weiter gilt im Schlichtungsverfahren zwar ein strenger Massstab betref- fend die Notwendigkeit eines Rechtsbeistands, doch kann diese entge- gen der Auffassung der Vorinstanz gerade in Prozessen um Mündigen- unterhalt durchaus gegeben sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_395/2012 vom 16. Juli 2012 E. 5.3). Die Vorinstanz hätte sich, wenn das Gesuch nicht aus anderem Grund abzuweisen bzw. darauf nicht einzutreten gewesen wäre, nicht einfach mit dem Hinweis begnügen dürfen, dass im Schlichtungsverfahren kein Anspruch auf einen bevor- schussten bzw. unentgeltlichen Rechtsbeistand bestehe. 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch im Ergebnis zu Recht abgewiesen, soweit darauf überhaupt einzutreten war. Hinsichtlich des Nichteintretens ist das vorinstanzliche Dispositiv in diesem Sinne von Am- tes wegen anzupassen. Dies ändert an den Kostenfolgen nichts, da ein Nichteintreten einer Abweisung gleichgestellt ist (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO), sodass es bei der vorinstanzlichen Kostenverteilung sein Bewenden hat. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 6. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als aussichtslos, sodass das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen ist (Art. 117 ZPO). Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Klägerin angesichts der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der elterlichen Unterhalts- pflicht auch für das Rechtsmittelverfahren erst einen Prozesskostenvor- schuss beim zuständigen Gericht hätte beantragen müssen, oder ob in ei- ner Konstellation wie der vorliegenden, in der gerade ein Prozesskosten- vorschuss strittig ist, darauf ausnahmsweise zu verzichten gewesen wäre. 7. Ausgangsgemäss ist die obergerichtliche Entscheidgebühr der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist auf Fr. 500.00 festzusetzen (§ 8 VKD). Der Beklagte liess sich nicht vernehmen, sodass diesem kein Aufwand entstanden ist. Es ist ihm folglich keine Parteientschädigung zu- zusprechen. -9- Das Obergericht erkennt: 1. Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Bezirksgerichts Aarau, Präsidium des Familiengerichts, vom 23. Mai 2023 wird von Amtes wegen aufgeho- ben und wie folgt ersetzt: " Das Gesuch um Leistung eines Prozesskostenvorschusses bzw. um Be- willigung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist." 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die obergerichtliche Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 500.00 wird der Klä- gerin auferlegt. 4. Das Gesuch der Klägerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde - 10 - nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt weniger als Fr. 30'000.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 11. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Sulser