2.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zurückzuerstatten. 3. Der Beschwerdeführerin wird zulasten der Gerichtskasse Lenzburg eine Parteientschädigung von Fr. 615.00 (inkl. Auslagen und MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Vorinstanz Mitteilung an: die Gesuchsgegnerin im Eheschutzverfahren SF.2022.81 Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)