Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. 1 der Verfügung der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg vom 24. Mai 2023 aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Gerichtskasse Lenzburg wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Gesuchsgegnerin, A._____, Rechtsanwältin, Q._____, eine Entschädigung von Fr. 4'104.45 (inkl. Auslagen und Fr. 293.45 MWSt) auszubezahlen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. 2.1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. -8-