4.2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin ist die Vorinstanz als unterliegende Partei i.S.v. Art. 106 Abs. 1 ZPO zu behandeln. Der Beschwerdeführerin ist daher antragsgemäss eine Parteientschädigung zulasten der Gerichtskasse Lenzburg zuzusprechen (vgl. BGE 139 III 471 E. 3.3, 140 III 501 E. 4). Beim Streitwert von Fr. 1'248.05 ist die Entschädigung der Beschwerdeführerin nach Massgabe von § 8 i.V.m. § 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und Abs. 2 Satz 2 sowie § 6 Abs. 1 und 2 AnwT zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % und 7,7 % MWSt (§ 13 Abs. 1 AnwT) auf gerundet Fr. 615.00 festzusetzen