4. 4.1. Angesichts der Geringfügigkeit der Differenz der beantragten Entschädigung von Fr. 4'381.90 zu der zu gewährenden Entschädigung von Fr. 4'104.45 sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens vollumfänglich dem Kanton aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdeführerin ist der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.00 zurückzuerstatten.