In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung somit aufzuheben und die Gerichtskasse Lenzburg anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von Fr. 4'104.45 -7- (inkl. Auslagen und Fr. 293.45 MWSt) auszubezahlen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.