3.3. Demnach ist vorliegend von einer Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 und einer Entschädigung von Fr. 350.00 für das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auszugehen. Hinzu kommen die Auslagenpauschale von 3 % von Fr. 3'700.00 (welche gemäss § 13 Abs. 1 AnwT auch die Reisespesen abdeckt), ausmachend Fr. 111.00, und 7,7 % MWSt auf Fr. 3'811.00, ausmachend Fr. 293.45. Die Entschädigung der Beschwerdeführerin für die unentgeltliche Rechtsvertretung von B._____ im Verfahren SF.2022.81 vor der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg ist somit auf insgesamt Fr. 4'104.45 festzusetzen.