Entscheid des Obergerichts ZOR.2021.46 vom 18. Januar 2022 E. 5.3). Die Einkommensverhältnisse und der Bedarf der Gesuchsgegnerin waren im Rahmen des Eheschutzverfahrens, in dem sich auch die Frage des Unterhalts während des Getrenntlebens stellte, ohnehin darzulegen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege war insofern mit geringem zusätzlichem Aufwand verbunden. Es rechtfertigt sich daher, das Gesuch mit Fr. 350.00 zu entschädigen.