Bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 (analog dem in § 9 Abs. 3bis AnwT vorgesehenen Minimalansatz) entspricht diese einer Vergütung für einen Zeitaufwand von 18,6 Stunden und bei einem Stundenansatz von Fr. 200.00 (analog dem in § 9 Abs. 3bis AnwT vorgesehenen Regelansatz) einem Grundhonorar für 16,75 Stunden. Demzufolge hätte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 zusprechen müssen.