3.2.2. Die Beschwerdeführerin machte bei der Vorinstanz mit Kostennote vom 30. März 2023 ein Honorar für 17,85 Stunden geltend. Dieser Stundenaufwand entspricht in etwa dem durchschnittlichen anwaltlichen Zeitaufwand für ein Eheschutzverfahren, welcher gemäss Schreiben des Präsidenten des Zivilgerichts des Obergerichts vom 12. Dezember 2022 nunmehr praxisgemäss mit einer pauschalen Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 abgegolten wird. Bei einem Stundenansatz von Fr. 180.00 (analog dem in § 9 Abs. 3bis AnwT vorgesehenen Minimalansatz)