3.2. 3.2.1. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung für die Vertretung und Verbeiständung einer Partei im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren sowie im Scheidungsverfahren einschliesslich die Beratung und Vertretung im Schlichtungsverfahren in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes, nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00. In den summarischen Verfahren beträgt die Grundentschädigung 25 bis 100 % dieses Ansatzes (§ 3 Abs. 2 AnwT).