3. 3.1. Die Bemessung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin richtet sich vorliegend gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO und Art. 96 ZPO nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150). Durch die tarifgemässe Entschädigung sind gemäss § 2 AnwT die in einem Verfahren notwendigen und entsprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen der Anwältin, einschliesslich der üblichen Vergleichsbemühungen, abgegolten. -5-