zur Pauschale lediglich einen Zuschlag von Fr. 200.00, während das Obergericht gemäss ständiger Praxis von einer zusätzlichen Entschädigung von Fr. 350.00 bis Fr. 700.00 ausgehe. Mit dem in der angefochtenen Verfügung festgesetzten Honorar von Fr. 2'858.00 würde sich beim ausgewiesenen Aufwand von 17,85 Stunden noch ein Stundenansatz von Fr. 160.00 ergeben, was weit unter dem durch das Bundesgericht festgesetzten absoluten Minimum von Fr. 180.00 liege. Es gebe keine sachlichen und rechtlichen Gründe, den tatsächlichen Zeitaufwand nicht in die Honorarrechnung einfliessen zu lassen bzw. eine Pauschale von Fr. 2'500.00 zur Anwendung zu bringen.