Inzwischen seien mehrere obergerichtliche Entscheide ergangen und online publiziert worden, welche die neue Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 auch in Angelegenheiten zur Anwendung brächten, die bereits vor Beginn des Jahres 2023 anhängig gemacht worden seien. Die Vorinstanz habe es – angesichts der Honorarkürzung zu Unrecht – unterlassen, sich mit dem geltend gemachten Aufwand auseinanderzusetzen bzw. ihn auf seine Angemessenheit zu überprüfen. Zudem wende sie entgegen der aktuellen Praxis des Obergerichts die alte Pauschale von Fr. 2'500.00 an. Darüber hinaus gewähre sie, ebenfalls entgegen der Praxis des Obergerichts, für ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege