2.2. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei gemäss dem Informationsschreiben des Präsidenten des Zivilgerichts des Obergerichts vom 19. Dezember 2022 an den Aargauischen Anwaltsverband für die Frage, ob die alte oder die neue Grundentschädigung zur Anwendung gelange, nicht der Zeitpunkt des Eingangs des Gesuchs, sondern der Zeitpunkt des Entscheids in der Sache bzw. der Festsetzung der Entschädigung ausschlaggebend.