Gemäss veröffentlichter Praxis des Obergerichts gelte für ein vor dem 1. Januar 2023 eingereichtes durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren (als Erkenntnisverfahren) eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 (AGVE 2002 S. 78) und für nach dem 1. Januar 2023 eingegangene Verfahren eine Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 (unveröffentlichte Praxis des Obergerichts) als angemessen. Das Honorar in Zivilsachen orientiere sich nicht am Zeitaufwand.