Zur Begründung führte sie aus, bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemesse sich die Grundentschädigung nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls und betrage Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Gemäss veröffentlichter Praxis des Obergerichts gelte für ein vor dem 1. Januar 2023 eingereichtes durchschnittliches Eheschutz- bzw. Präliminarverfahren (als Erkenntnisverfahren) eine Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 (AGVE 2002 S. 78) und für nach dem 1. Januar 2023 eingegangene Verfahren eine Grundentschädigung von Fr. 3'350.00 (unveröffentlichte Praxis des Obergerichts) als angemessen.