2. 2.1. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung der Beschwerdeführerin für deren Aufwand als unentgeltliche Vertreterin von B._____ in der angefochtenen Verfügung auf Fr. 3'133.85 (inkl. Auslagen und MWSt) fest. Zur Begründung führte sie aus, bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten bemesse sich die Grundentschädigung nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls und betrage Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 (§ 3 Abs. 1 lit.